Der gemeinnützige Verein Nijinski Arts Internacional e.V. (NAI) wurde im Jahr 1992 in Rio de Janeiro (Brasilien) von Katharina La Henges und Ras Adauto gegründet und führt, seit dem Umzug der Vereinsgründer*innen 2000 nach Deutschland, seine interkulturelle Arbeit - überwiegend in Berlin und im Land Brandenburg fort. Seit 14. Juli 2016 wird der Verein von den Vorständen Marion Schütt, Rita Preuss, Samee Ullah und Katharina La Henges - Koordinatorin für Medienkompetenzprojekte, geführt.
Nijinski Arts Internacional e.V. ist Mitinitiator der Online-Projektplattform Migrants Association für Internationale Kunstschaffende aus Berlin, Brandenburg und darüber hinaus. NAI vermittelt und fördert den Respekt, Achtung und gegenseitiges Verständnis zwischen den Völkern durch zahlreiche interkulturelle Medienprojekte.
Nijinski Internacional e. V. ist wegen der Förderung von Kunst und Kultur* sowie der Förderung von Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe** (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5* und 7** AO) nach dem Freistellungsbescheid des Finanzamtes Berlin für Körperschaften I vom 10.06.2016 für den Veranlagungszeitraum von 2016 bis 2018 nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit.
Nijinski Arts Internacional e.V.
Deutsche Bank PGK Berlin
IBAN: DE36100700240625610100
BIC: DEUTDEDBBER
Verwendungszweck
► Migrants Association
§ 1 Sitz des Vereins
Nijinski Arts Internacional - Verein zur Förderung des internationalen Austauschs von Kunst, Kultur und Bildung e. V. mit Sitz in 10997 Berlin, Schlesische Str. 6, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstige Zwecke" der Abgabenverordnung.
Der Verein ist im Amtsgericht Charlottenburg unter der Nummer 14709NZ eingetragen.
§ 2 Ziele und Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Forderung des internationalen Austauschs von Kunst, Kultur und Bildung im Sinne der Völkerverständigung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch:
§ 3 Selbstlosigkeit des Vereins
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Mittel des Vereins
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Die Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Verein besteht aus aktiven, passiven und Ehrenmitgliedern. Aktive Mitglieder unterstützen die Arbeit des Vorstands zur Vorbereitung und Durchführung umfangreicher Projekte und Veranstaltungen durch aktive Eigenleistung in den unterschiedlichsten Bereichen. Passive Mitglieder leisten keine aktive Mitarbeit, können jedoch den Verein auf finanzielle Weise unterstützen.
Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise für den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.
2. Der Antrag auf Aufnahme erfolgt schriftlich. Über die Zulassung zur Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung kann in einer Frist von 2 Wochen Widerspruch eingelegt werden, worauf dann die Mehrheit der nächsten Mitgliederversammlung entscheidet.
3. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt oder durch den Ausschluss des Mitglieds.
4. Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung vom Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstößt. Vor der Beschlussfassung muss diesem Mitglied Gelegenheit gegeben werden, den Sachverhalt zu klären. Gegen den Ausschluss kann Widerspruch eingelegt werden. In einer Frist von zwei Wochen wird von der einzuberufenden Mitgliederversammlung entschieden.
5. Der Austritt des Mitglieds erfolgt auf schriftlichen Antrag beim Vorstand für den kommenden Monat.
6. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Hohe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung-
Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern. Er kann durch mehrheitliche Zustimmung der Mitgliederversammlung erweitert werden. Ein drittes Vorstandsmitglied übernimmt das Amt des Kassenwarts.
2. Vorstand im Sinne des BGB sind die Vorstandsmitglieder. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind einzeln und nach Maßgabe der Satzung des Vereins vertretungsberechtigt.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Seine Mitglieder sind jederzeit abwählbar,
4. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder nach Ablauf der Amtszeit ist möglich. Die amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt worden sind und ihre Tätigkeit aufgenommen haben.
5. Den Vorstandsmitgliedern obliegt die Verantwortung zu sämtlichen Vereinsangelegenheiten und die Ausführung der Beschlüsse. Sie sind mit Handlungs- und Vertretungsvollmacht ausgestattet, um das Vereinsleben zu organisieren, z. B. um:
6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er beschließt mehrheitlich.
Beschlüsse des Vereins sind zu protokollieren.
7. Satzungsänderungen müssen von der Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit beschlossen werden.
Die neue Satzung muss allen Mitgliedern zugeschickt werden.
8. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig,
Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch schriftliche Einladungen unter Mitteilung der Tagesordnungspunkte spätestens zwei Wochen im Voraus einzuberufen oder, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder nach schriftlichem Antrag mit Nennung des Zwecks der Zusammenkunft danach verlangt. Die Mitgliederversammlung besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern und dient der Durchführung der Ziele und Zwecke des Vereins. Sie dient der Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder einzelner Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist durch ein Vorstandsmitglied zu leiten. Jedes anwesende Mitglied hat ein Stimmrecht. Stimmvollmachten haben keine Gültigkeit.
2. Insbesondere obliegen der Mitgliederversammlung:
3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mehrheitlich gefasst. Einem Antrag auf geheime Wahl muss stattgegeben werden. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen.
§ 8 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Kunst und Kultur.
Katharina La Henges
Koordinatorin Medienkompetenzförderung
030 - 61 20 90 99
0162 - 94 91 029